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title: "§ 4 NetzDG — Bußgeldvorschriften"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/netzdg/4"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/netzdg/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:48+00:00"
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# § 4 NetzDG — Bußgeldvorschriften

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 5 Satz 1 einen Zustellungsbevollmächtigten nicht benennt.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünfhunderttausend Euro geahndet werden. § 30 Absatz 2 Satz 3 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist anzuwenden.

(3) Die Ordnungswidrigkeit kann auch dann geahndet werden, wenn sie nicht im Inland begangen wird.

(4) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist das Bundesamt für Justiz.

(5) (weggefallen)

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— Gesetz zur Verbesserung der Rechtsdurchsetzung in sozialen Netzwerken

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/netzdg/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
