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title: "§ 3 NELEV — Allgemein anerkannte Regeln der Technik"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/nelev/3"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/nelev/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:48+00:00"
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# § 3 NELEV — Allgemein anerkannte Regeln der Technik

(1) Bei dem Nachweis nach § 2 sind vorbehaltlich sonstiger Rechtsvorschriften die allgemein anerkannten Regeln der Technik zu beachten.

(2) Die Einhaltung der allgemein anerkannten Regeln der Technik wird widerleglich vermutet, wenn die technischen Regeln des in § 49 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 des Energiewirtschaftsgesetzes bezeichneten Verbandes eingehalten worden sind.

(3) Vorbehaltlich sonstiger Rechtsvorschriften können in den technischen Regeln des in § 49 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 des Energiewirtschaftsgesetzes bezeichneten Verbandes auch Überprüfungen der Einhaltung von technischen Mindestanforderungen nach § 19 des Energiewirtschaftsgesetzes durch Zertifizierungsstellen gemäß DIN EN ISO/IEC 17065, Ausgabe Januar 2013, gefordert werden, die von einer nationalen Akkreditierungsstelle im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 in der jeweils geltenden Fassung akkreditiert worden sind.

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— Verordnung zum Nachweis von elektrotechnischen Eigenschaften von Energieanlagen 1

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/nelev/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
