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title: "§ 2 NeckarSchlBetrZV — Besondere Betriebsregelungen"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/neckarschlbetrzv_2021/2"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/neckarschlbetrzv_2021/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:48+00:00"
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# § 2 NeckarSchlBetrZV — Besondere Betriebsregelungen

(1) Abweichend von § 1 Absatz 1 gelten an den folgenden Tagen eines Kalenderjahres für die Schleusen an der Bundeswasserstraße Neckar die folgenden besonderen Betriebsregelungen:

1. am Karsamstag, am Pfingstsamstag und am 31. Dezember:



Ende des Schleusenbetriebs um 14 Uhr,

2. am 1. Januar, am Ostersonntag und am Ostermontag, am Pfingstsonntag und am Pfingstmontag sowie am 24., 25. und 26. Dezember:



Ruhen des Schleusenbetriebs,

3. am 2. Januar und am 27. Dezember:



Beginn des Schleusenbetriebs um 6 Uhr, wenn der Tag auf einen Werktag fällt,

4. am Dienstag nach Ostern und am Dienstag nach Pfingsten:



Beginn des Schleusenbetriebs um 6 Uhr.

(2) Absatz 1 gilt nicht für die Schleusen nach § 1 Absatz 2.

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— Verordnung über die Festsetzung der Schleusenbetriebszeiten an der Bundeswasserstraße Neckar

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/neckarschlbetrzv_2021/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
