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title: "§ 27 NDAV — Fristlose Kündigung oder Beendigung"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/ndav/27"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/ndav/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:48+00:00"
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# § 27 NDAV — Fristlose Kündigung oder Beendigung

Der Netzbetreiber ist in den Fällen des § 24 Abs. 1 berechtigt, das Netzanschlussverhältnis fristlos zu kündigen oder die Anschlussnutzung fristlos zu beenden, wenn die Voraussetzungen zur Unterbrechung des Netzanschlusses und der Anschlussnutzung wiederholt vorliegen. Bei wiederholten Zuwiderhandlungen nach § 24 Abs. 2 ist der Netzbetreiber zur fristlosen Kündigung berechtigt, wenn sie zwei Wochen vorher angedroht wurde; § 24 Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend.

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— Verordnung über Allgemeine Bedingungen für den Netzanschluss und dessen Nutzung für die Gasversorgung in Niederdruck

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/ndav/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
