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title: "§ 4 NDÜV — Abwicklung der Auskunft"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/nd_v/4"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/nd_v/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:48+00:00"
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# § 4 NDÜV — Abwicklung der Auskunft

(1) Die Auskunftsersuchen werden schriftlich unter Setzung einer angemessenen Frist für die Übermittlung der Daten an die Verpflichteten übermittelt. Sie enthalten nach § 8b Absatz 4 des Bundesverfassungsschutzgesetzes nur die personenbezogenen Daten, die erforderlich sind, um dem Verpflichteten die Erfüllung seiner Verpflichtung zu ermöglichen. Sofern das Auskunftsersuchen personenbezogene Daten enthält, gilt § 3 Absatz 2 bis 4 entsprechend.

(2) Dem Auskunftsersuchen ist ein Formblatt für die Beantragung der Entschädigung nach § 7 Absatz 2 beigefügt, sofern der betroffene Nachrichtendienst des Bundes mit dem Verpflichteten nicht die Erstellung von Sammelrechnungen vereinbart hat. Sofern ein Formblatt nach Satz 1 vorgesehen ist, ist es für die Beantragung der Entschädigung zu verwenden.

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— Verordnung über die Übermittlung von Auskünften an die Nachrichtendienste des Bundes

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/nd_v/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
