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title: "§ 1 NDÜV — Anwendungsbereich"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/nd_v/1"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/nd_v/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:48+00:00"
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# § 1 NDÜV — Anwendungsbereich

(1) Diese Verordnung regelt die Form und das Verfahren von Auskünften, die auf Grund von Anordnungen nach § 8a Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 2 und 5 des Bundesverfassungsschutzgesetzes, auch in Verbindung mit § 4a Satz 1 des MAD-Gesetzes oder § 3 Satz 1 des BND-Gesetzes, zu erteilen sind.

(2) Durch diese Verordnung wird keine Verpflichtung begründet, personenbezogene Daten zu einem Betroffenen zu erheben oder gespeicherte Daten inhaltlich zu überprüfen.

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— Verordnung über die Übermittlung von Auskünften an die Nachrichtendienste des Bundes

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/nd_v/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
