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title: "§ 9 NatPDrömlV — Einvernehmen"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/natpdr_mlv/9"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/natpdr_mlv/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:48+00:00"
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# § 9 NatPDrömlV — Einvernehmen

Das Einvernehmen mit der Naturparkverwaltung ist herzustellen bei:

1.



Maßnahmen zur Unterhaltung der Straßen und Wege sowie Gewässer und Deiche,

2.



Erweiterung und Neuanlage von Freizeiteinrichtungen und

3.



der Aufstellung von Bauleitplänen.

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— Verordnung über die Festsetzung von Naturschutzgebieten und einem Landschaftsschutzgebiet von zentraler Bedeutung als Naturpark "Drömling"

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/natpdr_mlv/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
