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title: "Art 5 NATOTrStatZAbkÄndAbkG"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/natotrstatzabk_ndabkg/art-5"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/natotrstatzabk_ndabkg/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:48+00:00"
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# Art 5 NATOTrStatZAbkÄndAbkG

(1) Dieses Gesetz tritt mit Ausnahme der Artikel 2 bis 5 am Tage nach seiner Verkündung in Kraft. Die Artikel 2 bis 5 treten gleichzeitig mit dem in Artikel 1 Nr. 1 aufgeführten Abkommen zur Änderung des Zusatzabkommens in Kraft.

(2) Der Tag, an dem das Abkommen zur Änderung des Zusatzabkommens und die übrigen in Artikel 1 Nr. 2 und 3 aufgeführten Abkommen und Übereinkommen für die Bundesrepublik Deutschland in Kraft treten, ist im Bundesgesetzblatt bekanntzugeben.

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— Gesetz zu dem Abkommen vom 18. März 1993 zur Änderung des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut und zu weiteren Übereinkünften

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/natotrstatzabk_ndabkg/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
