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title: "Art 9 NATOProtG"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/natoprotg/art-9"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/natoprotg/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:48+00:00"
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# Art 9 NATOProtG

(1) Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft.

(2) Der Tag, an dem das Protokoll über die NATO-Hauptquartiere nach seinem Artikel 16 Abs. 1, das in Artikel 1 Abs. 2 unter A aufgeführte Abkommen nach seinem Artikel 25, das unter B aufgeführte Übereinkommen nach seinem Artikel 4 Abs. 2 und das unter C aufgeführte Übereinkommen nach seinem Artikel 8 Abs. 2 für die Bundesrepublik Deutschland in Kraft treten, ist im Bundesgesetzblatt bekanntzugeben.

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— Gesetz zu dem Protokoll vom 28. August 1952 über die Rechtsstellung der auf Grund des Nordatlantikvertrags errichteten internationalen militärischen Hauptquartiere und zu den dieses Protokoll ergänzenden Vereinbarungen

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/natoprotg/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
