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title: "Art 5 NATOProtG"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/natoprotg/art-5"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/natoprotg/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:48+00:00"
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# Art 5 NATOProtG

Die in Artikel 3 Abs. 1 des Protokolls über die NATO-Hauptquartiere bezeichneten Personen, die nicht zu dem durch das Statusübereinkommen erfaßten Personenkreis gehören und weder deutsche Staatsangehörige noch Angehörige deutscher Staatsangehöriger sind, werden bei der Ein- und Ausfuhr und dem Bezug von Waren dieselben Vergünstigungen gewährt, wie den durch das Statusübereinkommen begünstigten Personen.

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— Gesetz zu dem Protokoll vom 28. August 1952 über die Rechtsstellung der auf Grund des Nordatlantikvertrags errichteten internationalen militärischen Hauptquartiere und zu den dieses Protokoll ergänzenden Vereinbarungen

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/natoprotg/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
