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title: "§ 29 NachwV — Ordnungswidrigkeiten"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/nachwv_2007/29"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/nachwv_2007/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:48+00:00"
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# § 29 NachwV — Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig im Sinne des § 69 Absatz 2 Nummer 15 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1.



einer vollziehbaren Auflage nach § 5 Abs. 4 Satz 2, auch in Verbindung mit § 9 Abs. 3 Satz 1 oder § 15 Nr. 1, zuwiderhandelt,

2.



entgegen § 6 Abs. 3 Satz 2, auch in Verbindung mit § 9 Abs. 3 Satz 1, § 11 Abs. 2 Satz 2, § 12 Abs. 4 Satz 2 oder § 16b Satz 1 eine dort genannte Unterlage nicht mitführt oder nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt,

3.



einer vollziehbaren Anordnung nach § 8 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2 Nr. 1, auch in Verbindung mit § 9 Abs. 3 Satz 2, oder § 22 Abs. 2, auch in Verbindung mit Abs. 3, zuwiderhandelt,

4.



entgegen § 17 Absatz 1 einen dort genannten Zugang nicht unterhält,

5.



entgegen § 18 Abs. 1 Satz 1 eine Nachricht ohne Angabe des eröffneten Empfangszugangs übermittelt,

6.



entgegen § 18 Abs. 2 Satz 1 nicht gewährleistet, dass eine dort genannte Angabe vorgelegt oder mitgeteilt werden kann,

7.



(weggefallen)

8.



entgegen § 22 Abs. 1 Satz 5 eine Meldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht oder

9.



(weggefallen)

10.



entgegen § 28 Abs. 5 Satz 2 eine Nummer verwendet.

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— Verordnung über die Nachweisführung bei der Entsorgung von Abfällen

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/nachwv_2007/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
