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title: "§ 2 NachwV — Kreis der Nachweispflichtigen und Form der Nachweisführung"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/nachwv_2007/2"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/nachwv_2007/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:48+00:00"
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# § 2 NachwV — Kreis der Nachweispflichtigen und Form der Nachweisführung

(1) Zur Nachweisführung nach diesem Teil verpflichtet sind Abfallerzeuger, Abfallbeförderer und Abfallentsorger, soweit eine Pflicht zur Führung von Nachweisen nach

1.



§ 50 Absatz 1 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes über die Entsorgung gefährlicher Abfälle oder

2.



§ 51 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes über die Entsorgung nicht gefährlicher Abfälle auf Anordnung der zuständigen Behördebesteht.

(2) Von der Nachweispflicht nach Absatz 1 Nr. 1 ausgenommen sind Abfallerzeuger, wenn bei ihnen nicht mehr als insgesamt zwei Tonnen gefährlicher Abfälle (Kleinmengen) jährlich anfallen. Die Pflichten zur Führung der Übernahmescheine nach § 12 sowie nach § 16 bleiben unberührt.

(3) Die in den Abschnitten 1 bis 3 bestimmten Verfahren und Inhalte zur Führung der Nachweise gelten für die elektronische Nachweisführung und unter Verwendung von Formblättern, soweit nichts anderes bestimmt ist.

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— Verordnung über die Nachweisführung bei der Entsorgung von Abfällen

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/nachwv_2007/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
