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title: "§ 33 NABEG — Bußgeldvorschriften"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/nabeg/33"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/nabeg/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:48+00:00"
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# § 33 NABEG — Bußgeldvorschriften

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig

1.



entgegen § 8 Satz 1 eine Unterlage nicht richtig oder nicht vollständig vorlegt,

2.



ohne festgestellten Plan nach § 18 Absatz 1 oder ohne Plangenehmigung nach § 24 Absatz 3 Satz 1 eine Leitung errichtet, betreibt oder ändert,

3.



einer vollziehbaren Anordnung nach § 21 Absatz 4a Satz 1 zuwiderhandelt, oder

4.



ohne Zulassung nach § 25 Absatz 1 Satz 1 eine unwesentliche Änderung oder Erweiterung vornimmt.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu einhunderttausend Euro geahndet werden.

(3) Verwaltungsbehörden im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten sind die Bundesnetzagentur und die zuständigen Planfeststellungsbehörden der Länder.

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— Netzausbaubeschleunigungsgesetz Übertragungsnetz

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/nabeg/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
