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title: "§ 5 MZG 2005 — Hilfsmerkmale"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/mzg_2005/5"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/mzg_2005/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:48+00:00"
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# § 5 MZG 2005 — Hilfsmerkmale

(1) Hilfsmerkmale sind:

1.



Vor- und Familiennamen der Haushaltsmitglieder;

2.



Telekommunikationsnummern;

3.



Straße, Hausnummer, Lage der Wohnung im Gebäude;

4.



Vor- und Familienname des Wohnungsinhabers oder der Wohnungsinhaberin;

5.



Name der Arbeitsstätte.

(2) Das Hilfsmerkmal nach Absatz 1 Nr. 5 darf nur zur Überprüfung der Zuordnung der Erwerbstätigen zu Wirtschaftszweigen verwendet werden.

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— Gesetz zur Durchführung einer Repräsentativstatistik über die Bevölkerung und den Arbeitsmarkt sowie die Wohnsituation der Haushalte

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/mzg_2005/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
