---
title: "§ 3 MZG 2005 — Periodizität"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/mzg_2005/3"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/mzg_2005/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:48+00:00"
---

# § 3 MZG 2005 — Periodizität

Die Erhebung wird gleichmäßig über die Kalenderwochen verteilt durchgeführt. In jedem Auswahlbezirk werden die Erhebungseinheiten innerhalb von fünf aufeinander folgenden Jahren bis zu viermal befragt.

---

— Gesetz zur Durchführung einer Repräsentativstatistik über die Bevölkerung und den Arbeitsmarkt sowie die Wohnsituation der Haushalte

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/mzg_2005/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
