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title: "§ 10 MZG 2005 — Datenübermittlung"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/mzg_2005/10"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/mzg_2005/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:48+00:00"
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# § 10 MZG 2005 — Datenübermittlung

Für die Durchführung der Erhebungen einschließlich ihrer methodischen Auswertung übermitteln die Meldebehörden den statistischen Ämtern der Länder auf Ersuchen folgende Daten der Einwohner, die in den Auswahlbezirken nach § 2 Abs. 1 wohnen:

1.



Vor- und Familienname,

2.



Geburtsjahr und -monat,

3.



Geschlecht,

4.



Staatsangehörigkeiten,

5.



Familienstand,

6.



bei mehreren Wohnungen: Hauptwohnung.

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— Gesetz zur Durchführung einer Repräsentativstatistik über die Bevölkerung und den Arbeitsmarkt sowie die Wohnsituation der Haushalte

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/mzg_2005/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
