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title: "§ 4 MZG — Auswahl der Stichprobe, Grundstichprobe"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/mzg/4"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/mzg/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:48+00:00"
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# § 4 MZG — Auswahl der Stichprobe, Grundstichprobe

(1) Die Erhebungseinheiten werden auf der Grundlage von Flächen oder vergleichbaren Bezugsgrößen (Auswahlbezirke) ausgewählt. Die Erhebungseinheiten werden durch mathematisch-statistische Verfahren bestimmt.

(2) Der Auswahlsatz beträgt 1 Prozent der Bevölkerung (Grundstichprobe). Die Grundstichprobe umfasst sowohl Haushalte nach § 3 Absatz 2 als auch Gemeinschaftsunterkünfte nach § 10 Absatz 2.

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— Gesetz zur Durchführung einer Repräsentativstatistik über die Bevölkerung und die Arbeitsmarktbeteiligung sowie die Wohnsituation der Haushalte

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/mzg/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
