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title: "§ 6 MVTAusbV — Ziel, Aufteilung in zwei Teile und Zeitpunkt"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/mvtausbv/6"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/mvtausbv/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:48+00:00"
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# § 6 MVTAusbV — Ziel, Aufteilung in zwei Teile und Zeitpunkt

(1) Durch die Abschlussprüfung ist festzustellen, ob der Prüfling die berufliche Handlungsfähigkeit erworben hat.

(2) Die Abschlussprüfung besteht aus den Teilen 1 und 2.

(3) Teil 1 findet im vierten Ausbildungshalbjahr statt, Teil 2 am Ende der Berufsausbildung.

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— Verordnung über die Berufsausbildung zum Verfahrenstechnologen Metall und zur Verfahrenstechnologin Metall *

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/mvtausbv/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
