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title: "§ 13 MVITAufstV — Zuständigkeit des Prüfungsamtes"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/mvitaufstv/13"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/mvitaufstv/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:48+00:00"
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# § 13 MVITAufstV — Zuständigkeit des Prüfungsamtes

Das Prüfungsamt der Universität der Bundeswehr München ist zuständig

1.



für die Führung der Studien- und Prüfungsakten,

2.



für die Organisation des Ablaufs der Modulprüfungen und

3.



für die Ausstellung der Abschlusszeugnisse.

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— Verordnung über den Aufstieg in den höheren technischen oder nichttechnischen Verwaltungsdienst des Bundes über den Masterstudiengang „Verwaltungsinformatik“ der Universität der Bundeswehr München

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/mvitaufstv/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
