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title: "§ 4 MV — Wegfall oder Einschränkung einer steuerlichen Vergünstigung"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/mv/4"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/mv/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:48+00:00"
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# § 4 MV — Wegfall oder Einschränkung einer steuerlichen Vergünstigung

Behörden und andere öffentliche Stellen mit Ausnahme öffentlich-rechtlicher Rundfunkanstalten haben Verwaltungsakte und öffentlich-rechtliche Verträge mitzuteilen, die den Wegfall oder die Einschränkung einer steuerlichen Vergünstigung zur Folge haben können.

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— Verordnung über Mitteilungen an die Finanzbehörden durch andere Behörden und öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalten

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/mv/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
