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title: "§ 8 MusikfachhAusbV — Teil 2 der Abschlussprüfung"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/musikfachhausbv/8"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/musikfachhausbv/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:48+00:00"
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# § 8 MusikfachhAusbV — Teil 2 der Abschlussprüfung

(1) Teil 2 der Abschlussprüfung soll am Ende der Berufsausbildung stattfinden.

(2) Teil 2 der Abschlussprüfung erstreckt sich

1.



auf die in den Anlagen 1 und 2 aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie

2.



auf den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.

(3) Teil 2 der Abschlussprüfung besteht aus den Prüfungsbereichen:

1.



Geschäftsprozesse im Musikhandel,

2.



Wirtschafts- und Sozialkunde,

3.



Kundenberatung.

(4) Für den Prüfungsbereich Geschäftsprozesse im Musikhandel bestehen folgende Vorgaben:

1.



Der Prüfling soll nachweisen, dass er

a)



Zusammenhänge der Prozesskette vom Einkauf bis zum Verkauf darstellen,

b)



Instrumente der kaufmännischen Steuerung und Kontrolle einsetzen sowie

c)



Geschäftsprozesse bearbeitenkann;

2.



für den Nachweis nach Nummer 1 ist aus folgenden Gebieten mindestens eines auszuwählen:

a)



Verkauf,

b)



Marketing,

c)



Warenbeschaffung sowie

d)



Serviceleistungen;

3.



der Prüfling soll berufstypische Aufgaben schriftlich bearbeiten;

4.



die Prüfungszeit beträgt 90 Minuten.

(5) Für den Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde bestehen folgende Vorgaben:

1.



Der Prüfling soll nachweisen, dass er allgemeine wirtschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darstellen und beurteilen kann;

2.



der Prüfling soll Aufgaben schriftlich bearbeiten;

3.



die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.

(6) Für den Prüfungsbereich Kundenberatung bestehen folgende Vorgaben:

1.



Der Prüfling soll nachweisen, dass er

a)



kunden- und serviceorientiert kommunizieren und handeln,

b)



fachbezogene Waren erklären sowie bedarfsorientiert beschaffen, anbieten und verkaufen sowie

c)



kulturelle Zusammenhänge, Geschichte und Marktbedeutung der fachbezogenen Waren im Kundengespräch berücksichtigenkann;

2.



der Prüfling soll ein fallbezogenes Fachgespräch durchführen;

3.



der Prüfling soll aus zwei ihm vom Prüfungsausschuss zur Wahl gestellten Aufgaben eine auswählen, die Grundlage für die Kundenberatung ist; den Aufgabenstellungen ist die gewählte Wahlqualifikationseinheit zugrunde zu legen;

4.



die Prüfungszeit für das fallbezogene Fachgespräch beträgt höchstens 30 Minuten, die Vorbereitungszeit für den Prüfling höchstens 15 Minuten.

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— Verordnung über die Berufsausbildung zum Musikfachhändler/zur Musikfachhändlerin *)

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/musikfachhausbv/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
