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title: "§ 10 MusikfachhAusbV — Zusatzqualifikationen"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/musikfachhausbv/10"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/musikfachhausbv/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:48+00:00"
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# § 10 MusikfachhAusbV — Zusatzqualifikationen

(1) Im Rahmen der Berufsausbildung nicht gewählte Wahlqualifikationseinheiten nach § 4 Absatz 2 Abschnitt B können als Zusatzqualifikationen vermittelt werden.

(2) Für die Vermittlung der Zusatzqualifikationen gilt die in der Anlage 1 Abschnitt B enthaltene sachliche Gliederung entsprechend.

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— Verordnung über die Berufsausbildung zum Musikfachhändler/zur Musikfachhändlerin *)

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/musikfachhausbv/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
