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title: "§ 11 MuSchEltZV — Übergangsvorschrift"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/muscheltzv/11"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/muscheltzv/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:48+00:00"
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# § 11 MuSchEltZV — Übergangsvorschrift

Auf die vor dem 14. Februar 2009 geborenen Kinder oder auf die vor diesem Zeitpunkt mit dem Ziel der Adoption aufgenommenen Kinder ist § 1 Absatz 2 Satz 2 und 3 der Elternzeitverordnung in der bis zum 13. Februar 2009 geltenden Fassung anzuwenden.

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— Verordnung über den Mutterschutz für Beamtinnen des Bundes und die Elternzeit für Beamtinnen und Beamte des Bundes

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/muscheltzv/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
