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title: "§ 3 MuKFrRGDBest 1"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/mukfrrgdbest_1/3"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/mukfrrgdbest_1/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:48+00:00"
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# § 3 MuKFrRGDBest 1

Der Ausweis ist nur gültig in Verbindung mit dem Deutschen Personalausweis. Er verliert sechs Wochen nach der Entbindung seine Gültigkeit und ist von der ausgebenden Stelle wieder einzuziehen.

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— Erste Durchführungsbestimmung zum Gesetz über den Mutter- und Kinderschutz und die Rechte der Frau - Ausstellung von Ausweisen für Schwangere und Wöchnerinnen

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/mukfrrgdbest_1/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
