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title: "§ 9 MTSKraftV — Inkrafttreten"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/mtskraftv/9"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/mtskraftv/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:48+00:00"
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# § 9 MTSKraftV — Inkrafttreten

(1) § 4 Absatz 2 tritt zwei Wochen nach dem Tag in Kraft, an dem die Grunddaten von mindestens 13 000 Tankstellen auf der Grundlage von § 4 Absatz 1 Satz 1 bei der Markttransparenzstelle erfasst und mindestens drei Anbieter von Verbraucher-Informationsdiensten nach § 6 Satz 1 für die Datenweitergabe zugelassen sind. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie gibt den Tag des Inkrafttretens im Bundesgesetzblatt bekannt.

(2) Die §§ 5 und 7 treten drei Monate nach dem Tag in Kraft, an dem § 4 Absatz 2 gemäß Absatz 1 Satz 1 in Kraft getreten ist. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie gibt den Tag des Inkrafttretens im Bundesgesetzblatt bekannt.

(3) Im Übrigen tritt diese Verordnung am Tag nach der Verkündung in Kraft.

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— Verordnung zur Markttransparenzstelle für Kraftstoffe

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/mtskraftv/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
