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title: "§ 5 MTSKraftV — Datenweitergabe an Anbieter von Verbraucher-Informationsdiensten"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/mtskraftv/5"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/mtskraftv/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:48+00:00"
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# § 5 MTSKraftV — Datenweitergabe an Anbieter von Verbraucher-Informationsdiensten

(1) Die Markttransparenzstelle stellt den nach § 6 Satz 1 zugelassenen Anbietern von Verbraucher-Informationsdiensten die jeweils aktuellen Grunddaten der Tankstellen sowie die Preisdaten zu dem in § 7 näher bestimmten Zweck zur Verfügung.

(2) Die Markttransparenzstelle stellt den zugelassenen Anbietern von Verbraucher-Informationsdiensten die Daten in regelmäßigen Intervallen von höchstens einer Minute über eine Standardschnittstelle nach § 8 Absatz 2 zum elektronischen Abruf zur Verfügung.

(3) Sofern ein zugelassener Anbieter von Verbraucher-Informationsdiensten gegen die Vorgaben in § 6 Satz 1 Nummer 1 und 2 oder in § 7 Absatz 1 Nummer 1 bis 6 oder in § 7 Absatz 2 verstößt, kann die Markttransparenzstelle von einer Weitergabe der Daten nach Absatz 1 absehen.

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— Verordnung zur Markttransparenzstelle für Kraftstoffe

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/mtskraftv/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
