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title: "§ 3 MTSKraftV — Befreiung von der Meldepflicht"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/mtskraftv/3"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/mtskraftv/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:48+00:00"
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# § 3 MTSKraftV — Befreiung von der Meldepflicht

(1) Die Markttransparenzstelle stellt einen Meldepflichtigen auf Antrag von den Pflichten zur Übermittlung der Angaben nach § 4 Absatz 1 und 2 frei, wenn

1.



die betreffende Tankstelle in dem der Antragstellung vorangegangenen Kalenderjahr einen Gesamtdurchsatz von Otto- und Dieselkraftstoffen von 750 Kubikmetern oder weniger hatte oder

2.



für ihn die Einhaltung dieser Pflichten eine unzumutbare Härte bedeuten würde; das Vorliegen einer unzumutbaren Härte ist der Markttransparenzstelle gegenüber glaubhaft zu machen.

(2) Die Markttransparenzstelle hebt die Befreiung auf, wenn der Gesamtdurchsatz von Otto- und Dieselkraftstoffen in einem der Folgejahre mehr als 750 Kubikmeter beträgt oder keine unzumutbare Härte mehr vorliegt. Alle hierfür relevanten Tatsachen sind der Markttransparenzstelle unverzüglich zu übermitteln.

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— Verordnung zur Markttransparenzstelle für Kraftstoffe

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/mtskraftv/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
