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title: "§ 48 MtDFmEloAufklVDV — Zweck und Inhalt"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/mtdfmeloaufklvdv/48"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/mtdfmeloaufklvdv/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:48+00:00"
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# § 48 MtDFmEloAufklVDV — Zweck und Inhalt

(1) Die Anwärterinnen und Anwärter sollen nachweisen, dass sie das erforderliche Wissen und Fachkönnen erworben haben und fähig sind, die Dienstgeschäfte ihrer Laufbahn ordnungsgemäß wahrzunehmen.

(2) Die Laufbahnprüfung ist an den Lernzielen der Ausbildungsabschnitte auszurichten.

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— Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den mittleren technischen Verwaltungsdienst des Bundes im Verwendungsbereich Fernmelde- und Elektronische Aufklärung

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/mtdfmeloaufklvdv/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
