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title: "§ 47 MtDFmEloAufklVDV — Zeugnis"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/mtdfmeloaufklvdv/47"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/mtdfmeloaufklvdv/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:48+00:00"
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# § 47 MtDFmEloAufklVDV — Zeugnis

(1) Nach Beendigung der gesamten berufspraktischen Ausbildung stellt die oder der Ausbildungsbeauftragte ein zusammenfassendes Zeugnis aus, in dem die Ergebnisse der einzelnen Ausbildungsabschnitte und die Durchschnittsrangpunktzahl aufgeführt werden.

(2) Bei der Ermittlung der Durchschnittsrangpunktzahl nach § 66 zählen alle bewerteten praktischen Ausbildungsabschnitte einfach.

(3) Die Anwärterinnen und Anwärter erhalten eine Ausfertigung des Zeugnisses.

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— Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den mittleren technischen Verwaltungsdienst des Bundes im Verwendungsbereich Fernmelde- und Elektronische Aufklärung

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/mtdfmeloaufklvdv/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
