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title: "§ 44 MtDFmEloAufklVDV — Verhinderung, Rücktritt, Säumnis, Täuschungshandlungen und Ordnungsverstöße"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/mtdfmeloaufklvdv/44"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/mtdfmeloaufklvdv/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:48+00:00"
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# § 44 MtDFmEloAufklVDV — Verhinderung, Rücktritt, Säumnis, Täuschungshandlungen und Ordnungsverstöße

(1) Bei Verhinderung, Rücktritt, Säumnis, Täuschungshandlungen und Ordnungsverstößen gelten die §§ 64 und 65 entsprechend.

(2) Über die Folgen entscheidet die Ausbildungsleitung oder eine von ihr beauftragte Stelle.

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— Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den mittleren technischen Verwaltungsdienst des Bundes im Verwendungsbereich Fernmelde- und Elektronische Aufklärung

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/mtdfmeloaufklvdv/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
