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title: "§ 35 MtDFmEloAufklVDV — Lehrgang „Rechtsgrundlagen in der Praxis für den mittleren technischen Verwaltungsdienst im Verwendungsbereich Fernmelde- und Elektronische Aufklärung“"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/mtdfmeloaufklvdv/35"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/mtdfmeloaufklvdv/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:48+00:00"
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# § 35 MtDFmEloAufklVDV — Lehrgang „Rechtsgrundlagen in der Praxis für den mittleren technischen Verwaltungsdienst im Verwendungsbereich Fernmelde- und Elektronische Aufklärung“

Die Anwärterinnen und Anwärter werden vertraut gemacht mit

1.



den Grundzügen des Staats- und Verwaltungsrechts sowie

2.



den für ihre spätere Aufgabenwahrnehmung notwendigen spezialgesetzlichen Bestimmungen und Verwaltungsvorschriften.

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— Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den mittleren technischen Verwaltungsdienst des Bundes im Verwendungsbereich Fernmelde- und Elektronische Aufklärung

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/mtdfmeloaufklvdv/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
