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title: "§ 13 MtDFmEloAufklVDV — Zulassung zum mündlichen Teil des Auswahlverfahrens"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/mtdfmeloaufklvdv/13"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/mtdfmeloaufklvdv/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:48+00:00"
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# § 13 MtDFmEloAufklVDV — Zulassung zum mündlichen Teil des Auswahlverfahrens

(1) Zum mündlichen Teil des Auswahlverfahrens wird zugelassen, wer bei den Eignungsmerkmalen, die ausschließlich im schriftlichen Teil bewertet werden, das festgelegte Mindestergebnis erreicht hat.

(2) Schwerbehinderte Bewerberinnen und Bewerber und diesen gleichgestellte behinderte Bewerberinnen und Bewerber werden zum mündlichen Teil des Auswahlverfahrens zugelassen, wenn sie am schriftlichen Teil teilgenommen haben.

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— Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den mittleren technischen Verwaltungsdienst des Bundes im Verwendungsbereich Fernmelde- und Elektronische Aufklärung

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/mtdfmeloaufklvdv/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
