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title: "§ 6 MtDBwVWehrtechnikVDV — Bewertung im Vorbereitungsdienst"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/mtdbwvvdv/6"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/mtdbwvvdv/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:48+00:00"
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# § 6 MtDBwVWehrtechnikVDV — Bewertung im Vorbereitungsdienst

(1) In der Ausbildung und in der Laufbahnprüfung werden die Leistungen der Anwärterinnen und Anwärter wie folgt bewertet:



Prozentualer Anteil der

erreichten Leistungspunkte

an den erreichbaren

LeistungspunktenRangpunkte/

RangpunktzahlNoteNotendefinition

93,70 bis 100,0015sehr gut (1)eine Leistung, die den Anforderungen in besonderem Maß entspricht

87,50 bis 93,6914

83,40 bis 87,4913gut (2)eine Leistung, die den Anforderungen voll entspricht

79,20 bis 83,3912

75,00 bis 79,1911

70,90 bis 74,9910befriedigend (3)eine Leistung, die im Allgemeinen den Anforderungen entspricht

66,70 bis 70,899

62,50 bis 66,698

58,40 bis 62,497ausreichend (4)eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht

54,20 bis 58,396

50,00 bis 54,195

41,70 bis 49,994mangelhaft (5)eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht, die jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden können

33,40 bis 41,693

25,00 bis 33,392

12,50 bis 24,991ungenügend (6)eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht und bei der selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, dass die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden können

0,00 bis 12,490

(2) Schriftliche Leistungen werden mit Leistungspunkten bewertet, die mit ihrem prozentualen Anteil an den erreichbaren Leistungspunkten nach Absatz 1 in Rangpunkte und Noten umgerechnet werden. Bei der Bewertung werden neben der fachlichen Leistung die Gliederung und die Klarheit der Darstellung sowie das Ausdrucksvermögen berücksichtigt.

(3) Sind Bewertungen mehrerer Leistungen zu einer Bewertung zusammenzufassen, so ist aus den Rangpunkten der einzelnen Leistungen nach den in dieser Verordnung jeweils vorgegebenen Gewichtungen ein Durchschnittswert zu berechnen (Rangpunktzahl). Die Rangpunktzahl ist, soweit in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist, auf zwei Nachkommastellen ohne Rundung zu berechnen. Ergibt die Berechnung eine Rangpunktzahl, die zwischen der höchsten einer in Absatz 1 einer Note zugeordneten Rangpunktzahl und der niedrigsten einer in Absatz 1 der nächsthöheren Note zugeordneten Rangpunktzahl liegt, wird die nächsthöhere Note vergeben, wenn der Wert der beiden Nachkommastellen gleich oder größer als 50 ist.

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— Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den mittleren technischen Verwaltungsdienst in der Bundeswehrverwaltung im Verwendungsbereich Wehrtechnik

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/mtdbwvvdv/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
