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title: "§ 58 MtDBwVWehrtechnikVDV — Ort und Termin der Laufbahnprüfung"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/mtdbwvvdv/58"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/mtdbwvvdv/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:48+00:00"
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# § 58 MtDBwVWehrtechnikVDV — Ort und Termin der Laufbahnprüfung

(1) Das Prüfungsamt setzt jeweils den Ort und den Termin der schriftlichen Prüfung und der mündlichen Prüfung fest.

(2) Die schriftliche Prüfung soll spätestens eine Woche vor Beginn der mündlichen Prüfung abgeschlossen sein.

(3) Die festgelegten Orte und Termine teilt das Prüfungsamt den Anwärterinnen und Anwärtern rechtzeitig mit.

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— Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den mittleren technischen Verwaltungsdienst in der Bundeswehrverwaltung im Verwendungsbereich Wehrtechnik

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/mtdbwvvdv/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
