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title: "§ 5 MtDBwVWehrtechnikVDV — Bestandteile des Vorbereitungsdienstes"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/mtdbwvvdv/5"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/mtdbwvvdv/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:48+00:00"
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# § 5 MtDBwVWehrtechnikVDV — Bestandteile des Vorbereitungsdienstes

(1) Der Vorbereitungsdienst besteht aus

1.



einer fachtheoretischen Ausbildung und

2.



einer berufspraktischen Ausbildung.

(2) Die Ausbildung kann durch Exkursionen ergänzt werden.

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— Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den mittleren technischen Verwaltungsdienst in der Bundeswehrverwaltung im Verwendungsbereich Wehrtechnik

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/mtdbwvvdv/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
