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title: "§ 42 MtDBwVWehrtechnikVDV — Zeugnis für den Lehrgang „Rechtsgrundlagen in der Praxis für den mittleren technischen Verwaltungsdienst“"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/mtdbwvvdv/42"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/mtdbwvvdv/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:48+00:00"
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# § 42 MtDBwVWehrtechnikVDV — Zeugnis für den Lehrgang „Rechtsgrundlagen in der Praxis für den mittleren technischen Verwaltungsdienst“

Nach Beendigung des Lehrgangs „Rechtsgrundlagen in der Praxis für den mittleren technischen Verwaltungsdienst“ stellt das Bildungszentrum der Bundeswehr jeder Anwärterin und jedem Anwärter in schriftlicher oder elektronischer Form ein Zeugnis aus. In dem Zeugnis werden die Rangpunkte der beiden Klausuren und die Rangpunktzahl nach § 39 Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 2 Nummer 1 aufgeführt.

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— Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den mittleren technischen Verwaltungsdienst in der Bundeswehrverwaltung im Verwendungsbereich Wehrtechnik

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/mtdbwvvdv/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
