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title: "§ 22 MtDBwVWehrtechnikVDV — Ausbildungsleitung"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/mtdbwvvdv/22"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/mtdbwvvdv/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:48+00:00"
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# § 22 MtDBwVWehrtechnikVDV — Ausbildungsleitung

(1) In der Einstellungsbehörde werden als Ausbildungsleitung Beamtinnen und Beamte des höheren oder des gehobenen technischen Verwaltungsdienstes im Verwendungsbereich Wehrtechnik bestellt.

(2) Die Ausbildungsleitung hat die Aufgabe,

1.



die Ausbildung der Anwärterinnen und Anwärter zu lenken und zu überwachen und

2.



die ordnungsgemäße Gestaltung und Organisation der Ausbildung sicherzustellen.

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— Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den mittleren technischen Verwaltungsdienst in der Bundeswehrverwaltung im Verwendungsbereich Wehrtechnik

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/mtdbwvvdv/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
