---
title: "§ 36 MTBG — Probezeit"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/mtbg/36"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/mtbg/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:48+00:00"
---

# § 36 MTBG — Probezeit

(1) Die ersten sechs Monate des Ausbildungsverhältnisses sind die Probezeit.

(2) Die Dauer der Probezeit kann davon abweichen, sofern sich aus tarifvertraglichen Regelungen eine andere Dauer ergibt.

---

— Gesetz über die Berufe in der medizinischen Technologie

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/mtbg/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
