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title: "§ 5 MsV — Veröffentlichung"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/msv/5"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/msv/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:48+00:00"
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# § 5 MsV — Veröffentlichung

Ein einfacher Mietspiegel und seine Dokumentation sind kostenfrei im Internet zu veröffentlichen. Für ihre Ausgabe in gedruckter Form können angemessene Entgelte verlangt werden.

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— Verordnung über den Inhalt und das Verfahren zur Erstellung und zur Anpassung von Mietspiegeln sowie zur Konkretisierung der Grundsätze für qualifizierte Mietspiegel

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/msv/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
