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title: "§ 1 MsV — Gegenstand"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/msv/1"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/msv/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:48+00:00"
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# § 1 MsV — Gegenstand

Gegenstand der Verordnung sind der Inhalt und das Verfahren zur Erstellung und Anpassung von Mietspiegeln im Sinne des § 558c Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs. Die Verordnung betrifft sowohl qualifizierte Mietspiegel (§ 558d Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) als auch Mietspiegel, die keine qualifizierten Mietspiegel sind (einfache Mietspiegel).

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— Verordnung über den Inhalt und das Verfahren zur Erstellung und zur Anpassung von Mietspiegeln sowie zur Konkretisierung der Grundsätze für qualifizierte Mietspiegel

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/msv/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
