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title: "§ 1 MSPTBeihilfeAnO — Entscheidung über Widersprüche in Beihilfeangelegenheiten"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/msptbeihilfeano/1"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/msptbeihilfeano/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:48+00:00"
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# § 1 MSPTBeihilfeAnO — Entscheidung über Widersprüche in Beihilfeangelegenheiten

In Angelegenheiten der Beihilfe in Krankheits-, Pflege- und Geburtsfällen (§ 80 Bundesbeamtengesetz) wird die Entscheidung über Widersprüche auf die Postbeamtenkrankenkasse übertragen.

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— Anordnung zur Übertragung der Entscheidung über Widersprüche in Beihilfeangelegenheiten und zur Vertretung des Dienstherrn bei Klagen in Beihilfeangelegenheiten bei der Museumsstiftung Post und Telekommunikation

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/msptbeihilfeano/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
