---
title: "§ 4 MSchnAusbV 2004 — Berufsfeldbreite Grundbildung"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/mschnausbv_2004/4"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/mschnausbv_2004/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:48+00:00"
---

# § 4 MSchnAusbV 2004 — Berufsfeldbreite Grundbildung

Die Ausbildung im ersten Ausbildungsjahr vermittelt eine berufsfeldbreite Grundbildung, wenn die betriebliche Ausbildung nach dieser Verordnung und die Ausbildung in der Berufsschule nach den landesrechtlichen Vorschriften über das Berufsgrundbildungsjahr erfolgen.

---

— Verordnung über die Berufsausbildung zum Maßschneider/zur Maßschneiderin

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/mschnausbv_2004/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
