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title: "§ 10a MSchnAusbV 2004 — Anrechnungsregelung"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/mschnausbv_2004/10a"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/mschnausbv_2004/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:48+00:00"
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# § 10a MSchnAusbV 2004 — Anrechnungsregelung

Auf die Berufsausbildung nach dieser Verordnung können die in dem abgeschlossenen Ausbildungsberuf Änderungsschneider/ Änderungsschneiderin erworbenen beruflichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten bis zum vollen Umfang der dort zurückgelegten Ausbildungszeit angerechnet werden; § 8 Abs. 1 und 2 des Berufsbildungsgesetzes bleibt unberührt.

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— Verordnung über die Berufsausbildung zum Maßschneider/zur Maßschneiderin

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/mschnausbv_2004/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
