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title: "§ 2 MRegV — Unterlagen und Bescheinigungen"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/mregv_2016/2"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/mregv_2016/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:48+00:00"
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# § 2 MRegV — Unterlagen und Bescheinigungen

Die für das Registrierungsverfahren erforderlichen Nachweise, Unterlagen und Bescheinigungen zum Nachweis der Voraussetzungen für die Registrierung nach § 5 des Mautsystemgesetzes sind in deutscher Sprache vorzulegen. Nachweise, Unterlagen oder Bescheinigungen in anderen Sprachen sind mit einer amtlich beglaubigten Übersetzung in die deutsche Sprache vorzulegen.

## Fußnoten

(+++ § 2: Zur Anwendung vgl. § 10 +++)

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— Verordnung zur Registrierung von Anbietern mautdienstbezogener Leistungen

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/mregv_2016/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
