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title: "§ 5 MPhG"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/mphg/5"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/mphg/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:48+00:00"
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# § 5 MPhG

Voraussetzung für den Zugang zur Ausbildung nach § 4 ist

1.



die gesundheitliche Eignung zur Ausübung des Berufs und

2.



der Hauptschulabschluß oder eine gleichwertige Schulbildung oder eine abgeschlossene Berufsausbildung von mindestens einjähriger Dauer.

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— Gesetz über die Berufe in der Physiotherapie

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/mphg/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
