---
title: "§ 15 MPhG"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/mphg/15"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/mphg/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:48+00:00"
---

# § 15 MPhG

(1) Ordnungswidrig handelt, wer

1.



ohne Erlaubnis nach § 1 die Berufsbezeichnung

a)



"Masseurin und medizinische Bademeisterin" oder "Masseur und medizinischer Bademeister" oder

b)



"Physiotherapeutin" oder "Physiotherapeut" oder

2.



entgegen § 16 Abs. 3 Satz 3 die Berufsbezeichnung "Masseurin" oder "Masseur" oder entgegen § 16 Abs. 4 Satz 2 die Berufsbezeichnung "Krankengymnastin" oder "Krankengymnast" führt.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu zweitausendfünfhundert Euro geahndet werden.

---

— Gesetz über die Berufe in der Physiotherapie

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/mphg/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
