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title: "§ 23 MPDG — Auskunftsverweigerungsrecht"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/mpdg/23"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/mpdg/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:48+00:00"
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# § 23 MPDG — Auskunftsverweigerungsrecht

Eine Person, die im Rahmen der Überwachung nach Artikel 44 der Verordnung (EU) 2017/745, Artikel 40 der Verordnung (EU) 2017/746, § 17c Absatz 3, § 19 Absatz 3 oder § 21 Absatz 3 zur Auskunft verpflichtet ist, kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihr selbst oder einer ihrer in § 383 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 der Zivilprozessordnung bezeichneten Angehörigen die Gefahr zuziehen würde, wegen einer Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit verfolgt zu werden. Die verpflichtete Person ist über ihr Recht zur Verweigerung der Auskunft zu belehren.

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— Gesetz zur Durchführung unionsrechtlicher Vorschriften betreffend Medizinprodukte

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/mpdg/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
