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title: "§ 16 MPDG — Ausstellen von Produkten"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/mpdg/16"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/mpdg/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:48+00:00"
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# § 16 MPDG — Ausstellen von Produkten

(1) Produkte, die nicht die Anforderungen der Verordnung (EU) 2017/745 oder der Verordnung (EU) 2017/746 erfüllen, dürfen nur ausgestellt werden, wenn ein gut sichtbares Schild ausdrücklich darauf hinweist, dass diese Produkte lediglich zu Ausstellungs- und Vorführzwecken bestimmt sind und erst bereitgestellt werden können, wenn ihre Konformität mit der Verordnung (EU) 2017/745 oder der Verordnung (EU) 2017/746 hergestellt ist.

(2) Bei Vorführungen sind die erforderlichen Vorkehrungen zum Schutz von Personen zu treffen.

(3) In-vitro-Diagnostika, die nach Absatz 1 ausgestellt werden, dürfen nicht an Proben, die von einem Besucher der Ausstellung stammen, angewendet werden.

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— Gesetz zur Durchführung unionsrechtlicher Vorschriften betreffend Medizinprodukte

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/mpdg/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
