---
title: "§ 9 MPAMIV — Unterrichtung des Bundesministeriums für Gesundheit durch die zuständige Bundesoberbehörde"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/mpamiv/9"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/mpamiv/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:48+00:00"
---

# § 9 MPAMIV — Unterrichtung des Bundesministeriums für Gesundheit durch die zuständige Bundesoberbehörde

Die zuständige Bundesoberbehörde informiert das Bundesministerium für Gesundheit unverzüglich über alle eingehenden Meldungen, die schwerwiegende Vorkommnisse mit Todesfolge oder sonstige besonders bedeutsame schwerwiegende Vorkommnisse betreffen.

---

— Verordnung über die Meldung von mutmaßlichen schwerwiegenden Vorkommnissen bei Medizinprodukten sowie zum Informationsaustausch der zuständigen Behörden

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/mpamiv/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
