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title: "§ 4 MPAMIV — Patientenmeldungen"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/mpamiv/4"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/mpamiv/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:48+00:00"
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# § 4 MPAMIV — Patientenmeldungen

Patienten oder deren Angehörige sollen über mutmaßliche schwerwiegende Vorkommnisse mit Produkten, von denen sie betroffen sind, den behandelnden Arzt oder Zahnarzt oder den Händler, der das Produkt bereitgestellt hat, informieren. Sie können mutmaßliche schwerwiegende Vorkommnisse auch der zuständigen Bundesoberbehörde direkt melden.

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— Verordnung über die Meldung von mutmaßlichen schwerwiegenden Vorkommnissen bei Medizinprodukten sowie zum Informationsaustausch der zuständigen Behörden

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/mpamiv/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
